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   VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06   

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VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06 (https://dejure.org/2007,37507)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.02.2007 - 8 TG 2404/06 (https://dejure.org/2007,37507)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - 8 TG 2404/06 (https://dejure.org/2007,37507)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 [124]).

    Da sich die meisten organisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 [279 f.], insoweit BVerfGE 35, 79 [123] präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.

    ... Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 [404]: "Wissenschaftsmanagement "), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 [117]).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    ... Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 [404]: "Wissenschaftsmanagement "), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 [117]).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 88, 203 [262]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 88, 203 [262]).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 -1 BvR 911/00 u.a. - (BVerfGE 111, 333; juris Rdnrn. 139 ff.) zur Regelungsfreiheit des Gesetzgebers bei Organisationsnormen im Hochschulbereich folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Das alles bewegt sich im Rahmen der gesetzgeberischen Befugnisse und entspricht auch der geschichtlichen Entwicklung (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Da sich die meisten organisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 [279 f.], insoweit BVerfGE 35, 79 [123] präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.
  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    ... Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]).
  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Oktober 1996 - 44/96 - (NVwZ 1997, 790) berufen hat, verkennt er, dass die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Konstellation mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06
    Damit liegt diese Entscheidung auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1984 - 1 BvL 10/83 - (BVerfGE 67, 202; juris Rdnr. 17) folgendes ausgeführt hatte:.
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